Schnelle Unterstützung und Kredite

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen die Wirtschaft in Deutschland hart: Lieferketten brechen zusammen, Geschäfte mussten schließen, Existenzen sind bedroht. Die Bundesregierung will angeschlagenen Betrieben mit zahlreichen Maßnahmen das Schlimmste ersparen. Deshalb bietet sie Unternehmen jeder Größe finanzielle Hilfen und Erleichterungen an. Hier die wichtigsten staatlichen Unterstützungen im Überblick:
 

  • Soforthilfen: Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten können eine Einmalzahlung für drei Monate erhalten. Bei bis zu fünf Beschäftigten/Vollzeitäquivalenten gibt es maximal 9.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten/Vollzeitäquivalenten maximal 15.000 Euro. Das Geld soll Liquiditätsengpässe überbrücken und braucht nicht zurückgezahlt zu werden. Mehr Details dazu und weitere Maßnahmen für kleine Unternehmen gibt es auf dieser Infoseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
  • KfW-Sonderprogramm 2020: Das Kreditprogramm ist offen für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Großunternehmen. Sie erhalten damit Darlehen (bis zu 3 Millionen Euro) nach einer vereinfachten Risikoprüfung zu vergleichsweise niedrigen Zinssätzen. Die Anträge dazu laufen jeweils über die Hausbank. Näheres zu dieser Corona-Hilfe erfahren Unternehmen online direkt bei der KfW.
  • KfW-Schnellkredit 2020: Diese Ergänzung zum KfW-Sonderprogramm 2020 bietet mittelständischen Unternehmen Darlehen ohne Kreditrisikoprüfung. So kann die Finanzierung möglichst schnell bereitgestellt werden. Die maximale Kredithöhe beträgt 500.000 Euro für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten beziehungsweise 800.000 Euro bei mehr als 50 Beschäftigten. Das Geld ist für Anschaffungen und laufende Kosten gedacht. Auch dazu stellt die KfW Einzelheiten auf ihrer Internetseite bereit.
  • Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Besitzen Unternehmen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten, können sie auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zurückgreifen. Er gewährt Unternehmen und Start-ups Garantien und Eigenkapitalhilfen mit einem Gesamtvolumen von 600 Milliarden Euro. Um die Hilfe zu bekommen, müssen Betriebe in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 zwei der folgen drei Bedingungen erfüllt haben: eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro, mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Mehr zum Thema hat das BMWi im Internet zusammengefasst.
     


Steuerliche Erleichterungen

Sind Unternehmen direkt von den Folgen des Coronavirus betroffen, können sie steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gelten bis Ende 2020 folgende Regelungen:
 

  • Stundung von Steuerzahlungen: Können Betriebe in diesem Jahr fällige Steuern (Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer) nicht aufbringen, ist es möglich, die Zahlung zinsfrei hinauszuschieben. Anträge dazu sind bis zum 31. Dezember 2020 beim Finanzamt einzureichen.
  • Anpassung von Vorauszahlungen: Werden steuerpflichtige Einkünfte von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern voraussichtlich in diesem Jahr Corona-bedingt geringer als zuvor ausfallen, können sie die betreffenden Abgaben vom Finanzamt reduzieren lassen. Das betrifft die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie den Messbetrag hinsichtlich der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
  • Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Ausstehende Zahlungen für Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie für die Umsatzsteuer brauchen bis Ende 2020 nicht gezahlt zu werden. Das betrifft auch fällige Säumniszuschläge.
  • Verringerte Mehrwertsteuer: Die Bundesregierung hat außerdem beschlossen, den Mehrwertsteuersatz für Gastronomiebetriebe vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 auf sieben Prozent zu senken. Die Maßnahme gilt für Speisen, die in einem Lokal, Café oder in einer Bar verzehrt werden.
     

Einzelheiten zu diesen und weiteren steuerlichen Hilfen für Unternehmen stellt das BMWi online bereit.
 

Niedrigere Hürden für Kurzarbeit

Ein weiteres Mittel, um finanzielle Engpässe zu überwinden, ist Kurzarbeit. Wegen der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Hürden dazu gesenkt. Unternehmen können Kurzarbeit nun bereits beantragen, wenn lediglich ein Zehntel der Belegschaft (auch Leiharbeiter) davon betroffen ist. Außerdem übernimmt der Staat die Sozialversicherungsbeiträge komplett. Die Anträge müssen bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Weiterführende Informationen gibt es online bei der Bundesagentur für Arbeit.
 

Strengere Auflagen zum Arbeitsschutz

Um das Infektionsrisiko von Beschäftigten zu vermindern, gelten zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard). Sie betreffen sowohl technische wie auch organisatorische Vorkehrungen, die Unternehmen treffen müssen. Zu den wichtigsten Punkten zählen:
 

  • Sicherheitsabstand: Während der gesamten Arbeitszeit, das bezieht auch Pausen ein, müssen Beschäftigte einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einhalten. Arbeitgeber haben dafür die Voraussetzungen zu schaffen und die Einhaltung der Distanz zu kontrollieren.
  • Homeoffice: Wo es sinnvoll und machbar ist, sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern Home-Office ermöglichen. Unter Umständen ist den betreffenden Kräften die erforderliche technische Ausstattung zu stellen.
  • Dienstreisen und Besprechungen: Persönliche Zusammentreffen zwecks Dienstreisen oder Meetings sollen vermieden werden. Alternativen können Telefon- oder Videokonferenzen sein.
  • Arbeitszeit: Auch Schichtarbeit und weitere Arbeitszeitmodelle können verhindern, dass zu viele Mitarbeiter gleichzeitig im Betrieb sind und so der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Deshalb sollten Unternehmen ggf. diese und ähnliche Maßnahmen prüfen und umsetzen.
  • Mund-Nase-Schutz: Falls erforderlich, sind die Beschäftigten jeweils mit einem Mund-Nase-Schutz oder einer speziellen Schutzausrüstung auszustatten.
     

Ein Merkblatt zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard stellt das BMWi online zur Verfügung.