Vom Solargesetz Berlin bis GEIG: Die wichtigsten Gesetze im Überblick

Alle Vorgaben, die in diesem Text auftreten, sind durch diverse Gesetze untermauert.

Hauptsächlich geht es dabei um die folgenden Gesetze:
 

  • Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – oder GEIG. Es ist bereits seit 2021 in Kraft und gilt bundesweit.
  • Die baden-württembergische Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) mit Inkrafttreten 2022.
  • Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Gültig seit 13. Dezember 2022.
  • Das Solargesetz Berlin, gültig seit Jahresbeginn 2023.
  • Die Bremer Solarpflicht. Sie wurde zwar schon 2020 beschlossen, jedoch wird aktuell (Anfang 2023) noch an einem Gesetzestext gearbeitet.
  • Die Hamburger Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz. Sie greift seit Jahresbeginn 2023.
  • Das Hessische Energiegesetz (HEG), dessen Neuausgabe seit Ende November 2022 gilt.
  • Die novellierte Niedersächsische Bauordnung (NBauO) für Gewerbeimmobilien, gültig seit 2023.
  • Das nordrhein-westfälische Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018, aktiv seit Jahresbeginn 2022.
  • Das rheinland-pfälzische Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz oder LSolarG) mit Pflicht ab 2023.
  • Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Weiter gibt es Ansätze für ähnliche Werke aus den beiden Bundesländern Bayern und Sachsen. Allerdings haben beide Freistaaten noch keine konkreteren Planungen getätigt, die sich auf die für diesen Artikel relevanten Umweltpflichten beziehen.

Noch gar keine entsprechenden Gesetze (bis auf das erwähnte GEIG und andere Bundesgesetze) sind in den Bundesländern Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen geplant.
 

Gesetzliche Pflichten rund um Photovoltaik

Ein Großteil der genannten (Landes-) Gesetze befasst sich mit der Photovoltaik, hauptsächlich zur Stromerzeugung und konkret als Pflicht zur Installation von solchen Anlagen auf den Dächern von Nichtwohngebäuden. Je nach Gesetz gilt diese nur für komplette Neubauten oder bei der Sanierung von Dächern.

Da die meisten unternehmerisch genutzten Bauten unter diese Definition fallen, greifen die Gesetze bei ihnen. Ähnliches kann selbst dann gelten, wenn es sich um eine Mischnutzung handelt, etwa dann, wenn die von der Firma genutzten Räumlichkeiten zu einem Wohnhaus gehören.

Diese Anlagen verteuern das Bauvorhaben zunächst. Bei größeren Systemen, wie sie für Firmengebäude gängig sind, sprechen wir von Kosten jenseits der 20.000 Euro oder mehr, falls die Anlage mit einem Stromspeicher kombiniert wird. Solche Stromspeicher sind bislang in keinem Gesetz vorgeschrieben, machen aber aus wirtschaftlichen Gründen oft Sinn.

Allerdings rentieren sich diese gesetzlich auferlegten Mehrkosten auf lange Sicht auch für das Unternehmen. Bereits zu Zeiten, als die Kilowattstunde Gewerbestrom etwa 25 Cent kostete, waren Solaranlagen ein wirtschaftlicher Gamechanger, der sich rasch amortisieren konnte – wobei der erwähnte Stromspeicher durch Eigenverbrauchsmaximierung hilft.

Heute, da Gewerbestrom deutlich teurer geworden ist und in absehbarer Zeit, wohl nicht nennenswert günstiger werden wird, ist die Rentabilität der Anlagen im Umkehrschluss ebenfalls gestiegen.

Das gilt unabhängig von der Größe des Firmengebäudes. Selbst Dächer in der Größenordnung eines Einfamilienhauses bieten bereits großes Potenzial für eine positive Kosten-Nutzen-Rechnung. Zumal die Degradation der Module über Jahrzehnte stattfindet und selbst dann noch Leistungen im Bereich von 80 Prozent der Ausgangswerte geliefert werden können.

Das heißt im Klartext: Zwar macht die Pflicht den Neubau von Firmengebäuden teurer, allerdings erfolgt eine rasche Amortisierung.  Aufgrund des weiterhin fließenden Solarstroms kommt es außerdem danach zu einer messbaren Reduzierung der laufenden Betriebskosten.

Doch wo gilt derzeit was?
 

  • Baden-Württemberg: Ab dem 1. Januar 2022 muss beim Neubau von Nichtwohngebäuden, und ab dem 1. Januar 2023 auch bei grundlegenden Dachsanierungen, auf dafür geeigneten Dachflächen eine Photovoltaikanlage zwecks Stromerzeugung installiert werden. Ausnahmen sind nach bewilligtem Antrag möglich, falls die Installation nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre.
  • Bayern: Ab dem 1. März 2023 müssen alle neu zu errichtenden Gewerbegebäude eine zur Stromerzeugung gedachte PV-Anlage erhalten. Die Modulfläche muss „angemessen“ sein, das wird bei mindestens einem Drittel bedeckter (geeigneter) Dachfläche als erfüllt angesehen. Ab dem 1. Juli greift diese Pflicht auch bei allen anderen Nichtwohngebäuden. Ab 1. Januar 2025 müssen Dachhaut-Sanierungen von Bestandsgebäuden ebenfalls Photovoltaik-Installationen mit sich bringen.
  • Berlin: Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Bauherren und Besitzer nichtöffentlicher Gebäude (d.h. sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude) Sonnenenergie herstellen. Die Pflicht greift generell bei Neubauten sowie bei grundlegenden Dachsanierungen. Die Kollektoren müssen bei Neubauten mindestens 30 Prozent der Brutto-Dachfläche bedecken, bei Bestandsbauten 30 Prozent der Netto-Dachfläche. Es muss nicht zwingend Photovoltaik genutzt werden, ebenso ist die Verwendung von Solarthermie gestattet. Ausnahmen sind unter anderem aufgrund technischer Unmöglichkeit oder ausschließlicher Nordausrichtung der Dachfläche möglich.
  • Hamburg: Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Wohn- und Nichtwohngebäude-Neubauten ab einer Bruttodachfläche von 50 m² eine Photovoltaikanlage besitzen. Ab 2025 greift diese Pflicht zudem bei Dachsanierungen von Bestandsbauten. Es gibt keine Mindestgröße für die Anlage. Verschiedene Ausnahmen von der Pflicht sind möglich.
  • Hessen: Ab dem 1. Dezember 2022 müssen alle neu errichteten Parkplätze ab 50 Stellplätzen Photovoltaik aufweisen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels waren noch keine Mindestgrößen in entsprechenden Rechtsverordnungen festgelegt (siehe Gesetzesänderung § 12, (3)).
  • Niedersachsen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle überwiegend gewerblich genutzten Neubauten ab einer Dachfläche von 75 m² mit einer PV-Anlage versehen werden. Alle anderen Neubauten müssen durch entsprechende statische Ausführung der Dachkonstruktion für eine nachträgliche Installation vorbereitet sein.
  • Nordrhein-Westfalen: Ab dem 1. Januar 2022 müssen alle nicht zu Wohngebäuden gehörigen Parkplätze ab 35 Stellplätzen mit Photovoltaik oder Solarthermie ausgerüstet werden. Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle gewerblichen Neubauten Photovoltaik integrieren. Ab 2026 greift eine ähnliche Pflicht für Dachsanierungen.
  • Rheinland-Pfalz: Ab dem 1. Januar 2023 gilt eine PV-Pflicht für alle gewerblichen Neubauten ab einer Nutzfläche von 100 Quadratmetern. Ferner gilt Vergleichbares für Parkplätze ab 50 Stellplätzen. In beiden Fällen müssen mindestens 60 Prozent der dafür geeigneten Flächen mit Solarmodulen bedeckt werden. Die Pflichten gelten auch als erfüllt, wenn alternativ oder anteilig Solarthermie genutzt wird.
  • Schleswig-Holstein: Ab dem 1. Januar 2023 müssen neu errichtete Nichtwohngebäude mit Photovoltaik ausgestattet werden. Dieselbe Pflicht greift bei Nichtwohngebäude-Dachsanierungen, wenn mindestens zehn Prozent der Dachfläche erneuert werden. Ferner existiert ab dem Stichtag eine Pflicht für Parkplätze ab 100 Stellplätzen.

Hierzu sei unterstrichen, dass bei den meisten Landesgesetzen das Datum des Bauantrags als Stichtag gilt.
 


Gesetzliche Pflichten rund um Elektromobilität

Beim Themenkomplex Photovoltaik und Solarthermie herrscht bislang große Uneinigkeit quer durch die Bundesrepublik – einer der Gründe, warum von verschiedenen Stellen schon seit Jahren auf ein einheitliches Bundesgesetz gepocht wird.

Beim Thema Elektromobilität hingegen geht es dank GEIG deutlich einfacher und bundeseinheitlich zu:
 

  • Die GEIG-Vorgaben greifen nicht bei Unternehmen, die als KMU anerkannt sind. Zumindest dann nicht, wenn die Firmen das Gebäude überwiegend selbst nutzen.
  • Ab dem 25. März 2021 muss bei jedem neu zu errichtenden Nichtwohngebäude mit mindestens sechs Stellplätzen für jeden dritten Stellplatz vorbereitende Ladeinfrastruktur installiert werden. Es ist ferner zusätzlich ein Ladepunkt aufzubauen.
  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen bestehende Nichtwohngebäude mit mindestens 20 Stellplätzen mit wenigstens einem Ladepunkt versehen werden.
  • Das GEIG ermöglicht ferner Quartierslösungen, um Ladepunkt-Pflichten gebündelt zu erfüllen. Das kann sowohl an einem als auch mehreren Standorten erfolgen.

Bedeutsam ist diesbezüglich noch die Ladesäulenverordnung (LSV). Falls diese Ladesäulen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind, darf es keine dauerhafte Vertragsbindung für die Nutzer geben. Wird der Strom nicht kostenlos abgegeben, dann muss der Ladepunkt dem Eichgesetz entsprechen. Ohne Authentifizierung muss es in unmittelbarer Nähe eine Möglichkeit zur Bargeldzahlung geben. Der Ladepunkt selbst muss ein bargeldloses Zahlen ermöglichen.

Wichtig: Ab dem 1. Juli 2023 müssen alle neu installierten öffentlichen Ladepunkte über einen NFC-Leser zur Bezahlung mit entsprechend kontaktlosen Kredit- und Debitkarten verfügen.
 

Gesetzliche Pflichten rund um die Beleuchtung und Beheizung

Die bisherigen Pflichten sind zeitlich unbegrenzt ausgeführt. Beim Thema Beleuchtung und Beheizung verhält es sich zwar etwas anders. Da es sich jedoch dem Charakter nach ebenfalls um eine Umweltpflicht handelt, muss sie hier der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Ab dem 1. September 2022, respektive dem 1. Oktober, greift die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen. Sie wurde vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges beschlossen. Die wichtigsten Eckpunkte für Unternehmen:
 

  • Die Mindesttemperatur an Arbeitsstätten wird je nach Art der Tätigkeit auf höchstens 19°C festgelegt (leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten).
  • Außenbeleuchtungen von Gebäuden, die nicht der Sicherheit dienen, sind untersagt.
  • Flure, Hallen und Technikräume dürfen nicht mehr beheizt werden.
  • Händler dürfen Außentüren, die in beheizte Verkaufsräume führen, nicht mehr dauerhaft geöffnet lassen.
  • Beleuchtete Werbeanlagen dürfen nur noch zwischen 16:00 und 22:00 Uhr betrieben werden.
  • Gebäude mit Gasheizungen müssen einen Heizungs-Check durchlaufen, um Optimierungsmöglichkeiten zu finden.
  • Großgebäude ab 1.000 m² Fläche, die eine Gaszentralheizung nutzen, müssen einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
  • Unternehmen mit Energieverbräuchen ab zehn Gigawattstunden jährlich müssen nach einem Energieaudit gemäß Energiedienstleistungsgesetz wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchführen.

Das Maßnahmenpaket gilt aktuell voraussichtlich noch bis zum 15. April 2023, kann aber durchaus noch verlängert werden.


 

Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine rechtsverbindliche Beratung dar. Es gelten stets die jeweils aktuellen Gesetzesvorgaben. Unternehmen sollten grundsätzlich einen bauvorlageberechtigten Experten über die bei ihrem Vorhaben konkret gültigen Pflichten und Details zu ihrer Erfüllung zurate ziehen.