In diesem Artikel informieren wir Sie u.a. über folgende Themen: 

  • Unterschied zwischen Kauf-, Werk-, Dienst- und Werklieferungsvertrag
  • Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
  • Mangelhafte Ware
  • Haftung bei Verlust
  • Lieferverzug
  • Warenannahme
  • Produkthaftung

So umgehen Sie juristische Hürden mit Lieferanten auch ohne Rechtsabteilung
 

 „Generell ist es für Einkäufer immer hilfreich, die Links des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie des Handelsgesetzbuchs (HGB) als Lesezeichen im Internetbrowser zu speichern“, erklärt Christoph Curvers. „Denn in vielen Situationen ist ein Blick in den Gesetzestext Gold wert. Dort stehen alle Regelungen, die im täglichen Geschäft von Bedeutung sind.“ Bei ihrer Auslegung und Beispielen aus der Praxis ist jedoch oft Spezialwissen erforderlich. Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Gibt es Bestimmungen, wie viele Angebote ich als Einkäufer einholen muss, bevor ich einen Zuschlag beziehungsweise Auftrag erteilen darf?
 

Gesetzliche Bestimmungen gibt es für privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen nicht. Es ist in erster Linie ein Gebot der kaufmännischen Vernunft, mehrere Angebote einzuholen, da eine sinnvolle Einkaufsentscheidung stets einen guten Marktüberblick erfordert.

Was ist der Unterschied zwischen Kauf-, Werk-, Dienst- und Werklieferungsvertrag?
 

Wichtig ist hier vor allem, welche Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis entstehen.
 

  • § 433 BGB, Kaufvertrag: Er verpflichtet den Verkäufer, eine Sache an den Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen. Dafür muss der Käufer den festgelegten Kaufpreis bezahlen.
  • § 631 BGB, Werkvertrag: Der Anbieter verpflichtet sich, ein „Werk“ für den Besteller herzustellen, und zwar gegen eine Vergütung. Dies kann die Herstellung einer Sache sein, das nennt man dann einen körperlichen Werkerfolg. Es kann aber beispielsweise auch die Erstellung eines Gutachtens sein, also ein unkörperlicher Werkerfolg.
  • § 611 BGB, Dienstvertrag: Darin verpflichtet sich der eine Teil der Vertragspartei dazu, die vereinbarten Dienste zu leisten, der andere Teil muss die vereinbarte Vergütung entrichten.
  • Werklieferungsvertrag: Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber, die Sachen zu liefern, die er hergestellt oder erzeugt hat. Darauf findet Kaufrecht Anwendung gemäß § 651 BGB.

Wann sind AGB-Klauseln ungültig?
 

Verbraucher müssen vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Gewerbetreibende hingegen sollen sich vor Vertragsschluss selbst um die Einsicht in die AGB kümmern. Generell ist es nicht notwendig, die AGB mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu überschreiben. Es reichen auch Titel wie „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ oder „Lieferbedingungen“ aus. Ungültig sind AGB, wenn es überraschende Klauseln gibt oder sie der juristischen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Eine sogenannte Individualabrede hat immer Vorrang vor den AGB. Diese werden dann nicht ungültig, aber sie entfalten keine Wirkung.
 

  • Überraschende Klausel: Eine solche liegt vor, wenn ihr Inhalt so von den Erwartungen abweicht, dass ein redlicher Geschäftspartner damit nicht zu rechnen braucht.

    Beispiel: „Ein Widerruf des Kaufvertrages ist nur wirksam, wenn der Rücksendung eine Kopie unserer Rechnung beigelegt ist."
     
  • Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB: AGB sind ungültig, wenn sie den Vertragsnehmer benachteiligen oder gegen das spezielle Klauselverbot aus § 309 BGB verstoßen.

    Beispiel: „Gewährleistungsrechte (beim Kauf neuer Sachen) sind ausgeschlossen.“
     
  • Vorrang der Individualabrede: Individuelle Abmachungen zwischen den Vertragspartnern haben immer Vorrang vor den Standardregelungen der verwendeten AGB. Dies gilt auch und gerade für Formerfordernisse: So ist beispielsweise eine einvernehmliche mündliche Abmachung zwischen den Vertragspartnern auch dann wirksam, wenn nach den AGB nur schriftliche Erklärungen gelten sollen.
     

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
 

Häufig werden „Gewährleistung“ und „Garantie“ im täglichen Sprachgebrauch vermischt: Das führt unter anderem dazu, dass ihre Rechtsfolgen nicht richtig angewendet werden.  
 

  • Garantie: Der Hersteller kann freiwillig eine Garantie auf sein Produkt oder Teile seines Produktes geben. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Garantie nicht. Jeder Hersteller kann sich selbst überlegen, ob er sie gibt oder nicht. Das Gleiche gilt für die Dauer und den Umfang der Garantie.
     
  • Gewährleistung: Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dem Käufer bzw. Besteller innerhalb eines Kauf- oder Werkvertrages Gewährleistungsrechte einzuräumen. Es geht um Rechtsfolgen und Ansprüche, die aufgrund von Sach- oder Werkmängeln entstehen. Die Gewährleistungsfrist beginnt in der Regel mit der Übergabe der Sache, bei Werkverträgen mit der Abnahme des Werkes, bei einem Werklieferungsvertrag mit der Ablieferung. Hat die Sache oder das Werk einen Mangel, können Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geltend gemacht werden.
     
  • Nacherfüllung: Die §§ 323 i. V. m. 440 BGB besagen, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern oder nachzuliefern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern kann.
     
  • Rücktritt: Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, vom Verkäufer abgelehnt worden oder die (angemessene) Frist zur Nacherfüllung verstrichen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird wirksam, wenn der Käufer ihn gegenüber dem Verkäufer erklärt.
     
  • Minderung: Der Käufer kann den Kaufpreis proportional zu dem Wert mindern, den die Sache  im mangelfreien Zustand tatsächlich hätte, siehe § 441 BGB.
     
  • Schadenersatz: Der Käufer kann Schadensersatz fordern, wenn er vom Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert bekommen hat. Hierzu sollte er dem Verkäufer aber immer erst eine Nachfrist zur Nacherfüllung setzen. Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, muss er den durch den Mangel entstandenen Schaden ersetzen. Dazu zählen zum Beispiel eigene Reparaturaufwendungen, Kosten für Ersatzhändler etc.
     
  • Aufwendungsersatz: Hat der Käufer Ausgaben im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen getätigt, kann er diese in der Regel vom Verkäufer verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht unnötig oder rechtsmissbräuchlich sind und er davon ausgehen darf, dass sie für die Mängelbeseitigung notwendig sind.
     

Wann ist eine gelieferte Ware mangelhaft?
 

Im Kauf- und Werkvertragsrecht wird unterschieden zwischen einem Sach- und einem Rechtsmangel.
 

  • Sachmangel: Dieser liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde zur Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen, gilt es als Mangel, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Anderer Fall: Eine vereinbarte Montage wurde unsachgemäß durchgeführt oder die Montageanleitung war fehlerhaft, sodass die Sache nicht fehlerfrei montiert werden konnte.
     
  • Rechtsmangel: Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Sache oder des Rechts beeinträchtigen kann. Das bedeutet: Wenn beispielsweise eine dritte Person ein Besitzrecht an einer Sache hätte, etwa bei einer gestohlenen Sache, könnte der Käufer kein Eigentum daran erwerben.

Wer haftet bei Verlust von Lieferungen?
 

Lieferungsverluste beschäftigen sowohl Käufer und Verkäufer beim B2B- als auch beim B2C-Verkauf. Das Problem: Für den Verlust von Lieferungen haftet nicht zwangsläufig der Absender. Wer für den wirtschaftlichen Schaden aufkommen muss, richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Gefahrübergang. Dieser findet bei Lieferungen gemäß § 447 BGB Absatz 1 statt, wenn der Verkäufer die bestellte Ware ordnungsgemäß in den Versand gibt. Für Privatpersonen, die Güter bei einem Unternehmen kaufen, ist das anders: Sie werden rechtlich besonders geschützt. Wichtig für den Gefahrübergang beim Facheinkauf ist es zudem, wo der Erfüllungsort (Erfüllungsort ist der Ort, an dem ein Vertrag zu erfüllen ist, also die Leistungshandlung erfolgen muss. Das ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz des Leistungsschuldners bzw. des Gewerbetreibenden. In der Regel ist der Erfüllungsort in den AGB festgeschrieben.) und wo der Erfolgsort (Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt, also bspw. das Eigentum an einer Ware übertragen wird.) ist. Das hängt von der jeweiligen „Schuld“ ab:
 

  • Holschuld: Hier muss sich der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen. Dort liegen also Erfüllungs- und Erfolgsort gleichzeitig. Die Gefahr geht an den Käufer während der Abholung über.
     
  • Bringschuld: Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer die Ware zum Käufer bringen muss. Hier sind Erfüllungs- und Erfolgsort beim Käufer. Die Gefahr geht also bei der Übergabe an den Käufer über.
     
  • Schickschuld: Diese ist gegeben, wenn der Erfüllungsort beim Verkäufer liegt, aber der Erfolg erst beim Käufer eintritt. Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn der Verkäufer die Ware an ein Transportunternehmen übergibt. Hier spielt dann § 425 HGB eine Rolle, denn darin ist geregelt, wann ein Frachtführer für Transportschäden oder Totalverlust aufkommt.

Was tue ich bei Lieferverzug?
 

Wenn der Verkäufer die Ware nicht pünktlich zur vereinbarten Lieferzeit am vereinbarten Lieferort an den Käufer übergibt oder die Lieferung vom Käufer angemahnt wurde, dann liegt nach § 286 BGB ein Verzug vor. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn ein fester Lieferzeitpunkt vereinbart war, der Schuldner die Lieferung endgültig verweigert oder die Lieferung nur zu einem bestimmten Termin den gewünschten Zweck hat, zum Beispiel im Privatrecht die Lieferung eines Brautkleides zur Hochzeit (Zweckkauf). In allen Fällen muss der Verkäufer die Schuld am Verzug tragen, damit der Käufer Ansprüche gegen ihn geltend machen kann:
 

  • Schadensersatz: Der Gläubiger kann dem Schuldner den Verzögerungsschaden in Rechnung stellen, also den Schaden, der aufgrund der Nichtlieferung entstanden ist. Dies sind zum Beispiel Produktionsausfälle oder die Kosten für ein temporäres Ersatzgerät. 
     
  • Rücktritt vom Vertrag: Wenn kein Interesse mehr an der Lieferung besteht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Er muss dem Verkäufer aber eine angemessene Nachfrist setzen. Diese ist entbehrlich, wenn es bspw. um einen Zweckkauf geht oder die Lieferung z. B. durch Zerstörung der Ware unmöglich wurde.

Was muss ich bei Annahme der Ware unverzüglich tun?
 

Sind bei einem Kaufvertrag beide Parteien Kaufleute, gilt die besondere Untersuchungs- und Rügepflicht des Handelskaufs nach § 377 HGB. Danach muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Lieferung untersuchen und erkennbare Mängel dem Lieferanten melden. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige, kann er sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mangel verlieren. Er muss die Ware nach den Gepflogenheiten der Branche untersuchen. Bei hoher Stückzahl sind Stichproben geboten, Maschinen müssen zur Probe angetrieben werden. Ebenso ist es Pflicht, zu überprüfen, ob die richtige Ware und die richtige Menge geliefert wurden.

Welche Rolle spielt die Produkthaftung?
 

Die Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Benutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts entstehen. Es kommen Schadensersatzzahlungen für Personen- oder Sachschäden infrage.

Fazit

Solange alles „glatt läuft“, braucht sich der Einkäufer meist nicht mit dem Einkaufsrecht zu befassen. Leider ist dies aber nicht immer der Fall. Dann ist es hilfreich, wenn er sich die Links des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie des Handelsgesetzbuchs (HGB) als Lesezeichen im Internetbrowser gespeichert hat und sich darüber hinaus ein wenig Spezialwissen angelesen hat. In komplexeren Fällen oder Unsicherheiten ist jedoch eine Vertragsrechtsberatung sinnvoll.