Wie wird die Arbeit von Einkäufern entlohnt?

Generell erhalten Einkäufer ein monatliches Festgehalt, dessen Höhe im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Neben diesen zahlen Arbeitgeber nicht selten zusätzlich eine leistungsbezogene Vergütung, die sich am Erfolg eines Projektes orientiert. In der Regel ist bei Einkäufern stets die Durchschnittskalkulation des Jahresendergebnisses maßgeblich, die der Arbeitgeber vorgibt.

Je nachdem, wie weit der Rohertrag, also die letztendlich erwirtschaftete Summe, über dem durchschnittlichen Ergebnisminimum liegt, desto höher kann die Extra-Vergütung angesetzt werden. Gängig sind unter anderem die folgenden Formen:
 

  • Bonuszahlungen
  • Beteiligung am Gewinn
  • Sonderzahlungen
  • Prämien
  • Tantiemen

Durch die Gewährung einer erfolgsabhängigen Vergütung schaffen Arbeitgeber normalerweise automatisch Anreize für ihre Mitarbeiter. Diese sind dadurch nicht nur motivierter, sondern ebenfalls produktiver. In welcher Höhe sich das zusätzliche Entgelt unter welchen Konditionen letztendlich bewegt, sollte im Vorfeld unbedingt im Arbeitsvertrag festgehalten werden, damit es im Nachhinein nicht zu Streitigkeiten kommt.

 

 

Welche Rolle spielen Gratifikationen und Sachbezüge

Abgesehen von der allgemeinen Vergütung, die Einkäufer jeden Monat erhalten, zahlen viele Arbeitgeber weiterhin ein 13. oder sogar 14. Monatsgehalt. Diese werden üblicherweise als Weihnachts- und Urlaubsgeld angesehen. Hinzu kommen gerade bei Einkäufern spezielle Sachbezüge, welche der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Dazu können beispielsweise ein Dienst-Smartphone (inklusive Mobilfunkvertrag), ein Laptop oder auch ein Tablet gehören. Dabei handelt es sich zwar um Arbeitsmittel, allerdings können diese sogenannten „geldwerten Vorteile“ auch privat genutzt werden. Für Arbeitgeber stellen diese Sachbezüge vor allem deshalb einen positiven Aspekt dar, weil sie diese pauschal versteuern und ihren Mitarbeitern anstatt einer höheren Vergütung überlassen können.

Zur Verdeutlichung: Würden die Sachbezüge wegfallen, müssten Arbeitgeber im Regelfall ein höheres Arbeitsentgelt und damit auch mehr Sozialabgaben leisten. Stellen sie ihren Mitarbeitern allerdings Smartphone, Laptop und Co. zur Verfügung und zahlen dementsprechend eine geringere Vergütung, können Arbeitgeber an dieser Stelle Sozialabgaben einsparen.
 

Firmenwagen stellen wohl den bekanntesten geldwerten Vorteil dar

Sie besuchen Messen, unternehmen Dienstreisen oder fahren von Kunde zu Kunde: Einkäufer sind viel unterwegs. Aus diesem Grund stellen Arbeitgeber ihnen nicht selten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Dienstwagen fungieren aber auch als Statussymbol. Sie zeugen von entgegengebrachter Wertschätzung und einem privilegierten Status.

Doch auch aufseiten der Arbeitgeber sind Firmenwagen vorteilhaft. Nutzt der Einkäufer das Fahrzeug auch privat, zählt es automatisch zum Arbeitsentgelt dazu. Die Bruttovergütung verringert sich und damit auch die Lohnnebenkosten, was dem Arbeitgeber aufgrund des geldwerten Vorteils Sozialabgaben erspart.

Übrigens: Der Arbeitgeber trägt auch bei einem Dienstwagen in der Regel sowohl die Kosten für Fahrten zu Kunden als auch für mögliche Dienstreisen. Jegliche Kosten, die ein Firmenfahrzeug verursacht, können Arbeitgeber normalerweise voll absetzen. Die eigentliche Fahrzeit wird als Arbeitszeit angesehen - aus diesem Grund muss dafür eine Vergütung erfolgen.
 

Die Vergütung von Überstunden

Da die Bezahlung von Mehrarbeit gesetzlich nicht explizit geregelt ist, kommt es grundsätzlich darauf an, was zu diesem Thema im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Allgemein gibt es zwei Optionen:
 

  1. Mitarbeiter werden für Überstunden entlohnt.
  2. Sie erhalten einen Freizeitausgleich.

Regelt der Vertrag die Vergütung von Überstunden, muss darin normalerweise ebenfalls stehen, innerhalb welches Zeitraums die Mehrarbeit stattfinden soll und wie viele Stunden ungefähr anfallen. Die Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist laut eines Urteils aus dem Jahr 2010 ungültig und somit nicht wirksam (BAG, Az.: 5 AZR 517/09). Die Maximalzahl der Überstunden muss festgehalten werden.

Doch Vorsicht: Bei Einkäufern handelt es sich oft um Vielverdiener, bei denen eine sogenannte „Beitragsbemessungsgrenze“ zum Einsatz kommt. Sobald die zu zahlende Vergütung diese Grenze überschreitet, kann der betroffene Mitarbeiter nicht mehr verlangen, die Mehrarbeit bezahlt zu bekommen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012, Az. 5 AZR 765/10). 2018 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 78.000 Euro in Westdeutschland bzw. 69.600 Euro in Ostdeutschland.

Begründet ist dies darin, dass höhere Angestellte, wie in diesem Fall Einkäufer, eine Vergütung erhalten, weil sie ihre Aufgaben erfüllen, und nicht ausschließlich, weil sie eine gewisse Zahl an Arbeitsstunden leisten.