Weihnachtsgeschenke: Der Verdacht auf Bestechlichkeit
 

Weihnachtsgeschenke unter Geschäftspartnern sind beliebt. Man versichert sich mit der unverbindlichen Geste die gegenseitige Wertschätzung und vermittelt die Zufriedenheit mit der bisherigen Zusammenarbeit. Das ist mittlerweile ganz normal und hat nichts Anrüchiges. Jedenfalls, solange das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geschieht. 

Anders sieht es aus, wenn mit dem Präsent gewisse Gegenleistungen seitens des Beschenkten verbunden sind, etwa die Erteilung eines Auftrages. Diesen Verdacht auf Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit müssen schenkende Unternehmen unbedingt vermeiden. Damit Weihnachtsgeschenke für Sie und ihre Geschäftspartner unbedenklich sind und bleiben, sollten Sie eindeutige Compliance-Regeln festlegen. 

Dabei können Sie beispielsweise in Arbeitsverträgen oder in Betriebsvereinbarungen den Wert begrenzen, bis zu dem die Beschäftigten Geschenke annehmen dürfen. Ist ein Präsent offensichtlich teurer, muss das weitere Vorgehen eindeutig geregelt sein. Das kann bedeuten, den Erhalt zu melden und die betreffenden Geschenke zurückzusenden. Diese Regelung sollte übrigens für alle Zuwendungen gelten, nicht nur für Weihnachtsgeschenke von Geschäftspartnern. 

Eine unbedenkliche Alternative zu Präsenten sind Geldspenden für wohltätige Zwecke. Damit können Unternehmen aus ihrem „Weihnachtstopf“ Projekte eigener Wahl finanziell unterstützen. Darüber sollten sie ihre Geschäftspartner natürlich informieren. Oder sich umgekehrt von diesen statt Geschenken Spenden für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen wünschen. 

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Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner lassen sich unter gewissen Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. 

Die richtige steuerliche Behandlung 
 

Weihnachtsgeschenke für Geschäftspartner lassen sich unter gewissen Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Das betrifft Präsente, die einen Wert von 35 Euro nicht übersteigen. Diese Regelung gilt pro Person (darunter fallen auch juristische Personen wie Unternehmen) und Jahr. Kommen allerdings mehr als 35 Euro zusammen, dann ist das komplette Geschenk nicht abzugsfähig. Das betrifft auch den Vorsteuerabzug. 

Ausnahme von der 35-Euro-Regel: Beschenkte nutzen die teurere Zuwendung betrieblich.  Das könnte beispielsweise ein hochwertiges Werkzeug für einen Handwerker sein. Um später mögliche Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Schenkende zum Nachweis nicht nur den Kaufbeleg aufbewahren, sondern auch ein Foto vom Präsent machen. 

Geschäftspartner wiederum müssen erhaltene Geschenke wie folgt verbuchen: 

bei privater Nutzung:  zunächst als Betriebseinnahme und dann als Privatentnahme 

bei betrieblicher Nutzung:  sowohl als Betriebseinnahme als auch als Betriebsausgabe 

Um den Beschenkten diese Prozedur zu ersparen, gibt es allerdings die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung. Das heißt: Der Schenkende versteuert den Wert des Präsents (gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) pauschal zu 30 Prozent nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG). In dem Fall braucht es der – davon unterrichtete – Beschenkte nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Möglich ist das pro Person und Jahr bis zu einem Wert von 10.000 Euro. 

Abgesehen von den genannten wichtigsten Aspekten sind bei der Besteuerung von Weihnachtsgeschenken an Geschäftspartner noch weitere Details zu beachten. Deshalb sollten Unternehmen sich im Vorfeld gut absichern und informieren. 

Geschenkideen für Businesspartner: Das kommt gut an
 

Ob zu Weihnachten oder anderen Gelegenheiten – Geschenke für Geschäftspartner kommen besonders gut an, wenn sie ... 
 

  • nützlich,
  • originell,
  • überraschend und/oder
  • individuell sind.

Im Idealfall werden geschäftliche Beziehungen damit vertieft. Der Sachwert des Geschenks spielt dabei keine Rolle. Wichtiger ist es, die (privaten) Vorlieben der Beschenkten zu kennen und darauf einzugehen. Wer zum Beispiel gern angelt, freut sich wahrscheinlich über ein Set mit Angelhaken. Fans von Musicals dürften passende Eintrittskarten gut finden. Und manchmal erfüllt schon eine persönlich formulierte Weihnachtskarte den Zweck der Kundenbindung und -pflege.