Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?

Für eine Definition der Langzeitlieferantenerklärung ist zunächst einmal zu klären, was eine Lieferantenerklärung ist und welchem Zweck sie dient.

Die Europäische Union hat mit vielen Ländern sogenannte Präferenzabkommen geschlossen, in denen Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden. Konkret regeln die Präferenzabkommen, dass die Einfuhr von Waren in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen. In einer Lieferantenerklärung macht der Lieferant Angaben im Hinblick auf die Präferenzursprungseigenschaft gelieferter Waren und garantiert dem Abnehmer, dass seine Waren die Ursprungsregeln erfüllen.

Die Langzeitlieferantenerklärung ist in diesem Zusammenhang eine einmalige Erklärung, die für einen längeren, aber befristeten Zeitraum Gültigkeit besitzt. Voraussetzung: Der Lieferant liefert regelmäßig eine bestimmte Ware, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändert. Die einmalige Langzeitlieferantenerklärung gilt auch für weitere Lieferungen derselben Ware – maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren.
 

Langzeitlieferantenerklärung: Umfassende Änderungen in 2017

Im Juni 2017 hat die EU im Amtsblatt Nr. L 149 wichtige Änderungen an der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) vorgenommen, die deutliche Verbesserungen für Unternehmen bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen bedeuten – vor allem bei der Ausstellung von Langzeitlieferantenerklärungen.

Bedeutendste Neuerung: Die unterjährige Abdeckung von Lieferungen für einen zurückliegenden und einen zukünftigen Zeitraum ist wieder in einer einzigen Langzeitlieferantenerklärung möglich (genau wie vor Inkrafttreten des UZK). Außerdem entfällt die Pflicht zur Ausstellung von zwei Langzeitlieferantenerklärungen bei Ausfertigung im laufenden Jahr.  
 

Langzeitlieferantenerklärung (wieder) rückwirkend möglich

Jede Langzeitlieferantenerklärung ist mit drei Datumsangaben zu versehen: dem Zeitpunkt der Ausfertigung (date of issue), dem Beginn (start date) und dem Ende des Gültigkeitszeitraums (end date). Die Wechselwirkungen der Datumsangaben wurden dabei allerdings flexibilisiert: Insbesondere kann jetzt ein „überschneidender“ Gültigkeitszeitraum definiert werden, der einen Zeitraum sowohl vor als auch nach der Ausfertigung abdeckt. Die Kombination eines zurückliegenden mit einem zukünftigen Zeitraum in einer einzigen Langzeitlieferantenerklärung ist damit wieder möglich.

Die neue Regelung sieht sogar vor, dass eine mitten im Kalenderjahr ausgestellte Langzeitlieferantenerklärung für einen Zeitraum von 24 Monaten (statt wie bisher zwölf Monate) Geltung entfalten kann. Bei einer Ausstellung beispielsweise im November 2018 kann eine Langzeitlieferantenerklärung demnach eine Laufzeit von Anfang Januar 2018 bis Ende Dezember 2019 aufweisen.

Weitere Informationen zum Thema Langzeitlieferantenerklärungen finden Sie auf der Website des der Bundeszollverwaltung oder bei einer Importberatung 
 

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