Checkliste: So gehen Sie bei Lieferverzug vor

  • Vorbeugen: Lieferdatum bereits im Vertrag festlegen lassen
  • Mahnen – wenn kein Lieferdatum vereinbart wurde
  • Nachlieferungsfrist setzen
  • Schadenersatz fordern
     

Lieferverzug: Warten auf die Ware

Sie erwarten eine wichtige Lieferung, doch die lässt auf sich warten. Auch wenn Ihre Lieferanten bislang zuverlässig alle Zusagen eingehalten haben, kann es passieren, dass Sie vergeblich auf die zugesicherte Ware warten. Eine verspätete Lieferung kann auch die beste Geschäftsbeziehung strapazieren und kann darüber hinaus verheerende Folgen haben: Lagerkapazitäten sind vielerorts knapp – weil teuer – und vielfach werden benötigte Teile erst bei Auftragsannahme bestellt.

Was also tun, wenn die Lieferung ausbleibt? Wann ist eine Mahnung möglich, worauf sollten Sie dabei achten und müssen Sie immer eine Mahnung versenden, um Anspruch auf Schadenersatz zu haben?

 

 

Wann man von Lieferverzug spricht: Das sagt der Gesetzgeber

Zunächst ist festzustellen, wann überhaupt ein Lieferverzug eintritt. Grundlage dafür ist der Paragraf 286 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hier heißt es:

„Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.“

Im Klartext bedeutet das für den Einkauf: Wurde kein fester Liefertermin vereinbart, tritt der Verzug erst nach der Mahnung ein. In dieser sollten Sie sinnvollerweise eine Frist zur Nachlieferung formulieren. Kommt der Einkäufer seiner Lieferpflicht dann immer noch nicht nach, besteht Lieferverzug – und Sie haben weitere Handlungsoptionen.

Nicht in jedem Fall ist jedoch eine Lieferverzug Mahnung erforderlich. In Lieferverzug kann der Lieferant auch kommen, wenn bei der Bestellung ein fixer Liefertermin vereinbart wurde oder der Lieferant seiner Leistung absichtlich nicht nachkommt. Ausgenommen ist höhere Gewalt.
 

Lieferverzug: Das können Sie tun!

Ist der Lieferverzug eingetreten, stehen Ihnen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung:
 

  • Vertragsrückritt
  • Durchsetzung von Schadenersatz
  • Ersatz des Verzögerungsschadens

 

1. Vertragsrückritt: Das müssen Sie beachten

Bleibt die Lieferung der Ware aus, haben Sie die Möglichkeit, vollständig oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dafür ist allerdings eine Reihe von Punkten zu beachten. So muss die Lieferfrist bereits überschritten sein und Sie müssen eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben. Was im Einzelfall „angemessen“ ist, kann jedoch schnell zum erneuten Streit führen und landet nicht selten vor dem Richter. Umgehen können Sie dies, indem Sie direkt bei Vertragsabschluss eine entsprechende Klausel einbauen, in der Sie beispielsweise eine Nachbesserungsfrist von drei Tagen festlegen. Ist die Frist abgelaufen, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

Tipp: Die sogenannte Ablehnungsandrohung ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben, sollte in der Nachbesserungsklausel dennoch nicht fehlen. Hier finden Sie ein Beispiel für eine solche Klausel:

„Gemäß Ihrer Auftragsbestätigung vom … war der Liefertermin der bestellten Ware am …

Hiermit setzen wir Ihnen eine Nachlieferungsfrist bis zum …. Sollte die Bestellung bis zu diesem Datum nicht vollständig vorliegen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten und Ihnen den daraus entstandenen Schaden zu berechnen. Mit freundlichen Grüßen...“
 

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2. Schadenersatz durchsetzen

Treten Sie vom Vertrag zurück, können Sie vom Lieferanten grundsätzlich Schadenersatz verlangen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Nachlieferfrist ist verstrichen oder der Lieferant verweigert endgültig die Auslieferung. Sie können Ihrem Lieferanten dann den tatsächlich entstandenen Schaden in Rechnung stellen.
 

3. Ersatz des Verzögerungsschadens

Die Ware lässt auf sich warten, doch Sie haben keine Alternative und müssen darauf warten, sei es, weil Sie sie woanders teurer einkaufen müssten oder sie erst gar nicht auf die Schnelle zu haben ist. In dieser Zeit haben Sie Kosten – und diese müssen vom Lieferanten getragen werden. Der Verzögerungsschaden berechnet sich aus allen Kosten, die Ihnen aufgrund der verlängerten Lieferzeit entstehen: Maschinen, die still stehen, Lagerkapazitäten, die nicht ausgenutzt werden, Gewinne, die ausbleiben. In diesem Fall besteht der Kaufvertrag weiter, Sie haben Anrecht auf die Ware und der Verkäufer muss liefern. Den Verzögerungsschaden können Sie einfordern, wenn der Liefertermin und die Nachbesserungsfrist verstrichen sind, die Ware noch immer nicht bei Ihnen ist und der Verkäufer den Verzug verschuldet.
 


Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser

Auch beim zuverlässigsten Lieferanten kann ein Lieferverzug eintreten – und besser ist es, diesem Fall vorzubeugen. Formulieren Sie bereits im Liefervertrag eindeutige Fristen für das Lieferdatum und Maßnahmen im Falle des Verzugs. So sparen Sie sich bei Nichterfüllung die Kosten für den Mahnlauf, kommen im besten Fall schneller an die benötigte Ware und entgehen so teuren Störungen im Betriebsablauf.

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