Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Union hat mit vielen Ländern sogenannte Präferenzabkommen geschlossen, die Zollvergünstigungen (Präferenzen) beinhalten. Konkret wird in den Präferenzabkommen geregelt, dass die Einfuhr von Waren in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen.

Die jeweiligen produktspezifischen Ursprungsregeln lassen sich beim Präferenzportal des Deutschen Zolls pro Abkommen oder auch für mehrere Länder im direkten Vergleich abfragen. Je nach Höhe des Zolls kann der präferenzielle Ursprung zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil führen, weil sich höhere Verkaufspreise auf diesem Wege ausgleichen lassen.

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Lieferantenerklärungen werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet. In einer Lieferantenerklärung macht der Lieferant Angaben im Hinblick auf die Präferenzursprungseigenschaft gelieferter Waren.

Lieferantenerklärungen dienen dem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises wie beispielsweise der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder einer Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Vorteile der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung ist die erste und wichtigste Voraussetzung, um beim Handel in einer Freihandelszone von Präferenzvorteilen zu profitieren. Erst mit ihrer Hilfe kann beispielsweise eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt oder die präferenzielle Ursprungseigenschaft an den Kunden weitergegeben werden.

Der weitere besondere Vorteil der Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Dies erfordert allerdings auch große Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen.

Wann ist eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nötig?

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wird benötigt bei

  • Anträgen auf Ausstellung von Ursprungsnachweisen durch die Zollstelle,
  • der Ausfertigung von nichtförmlichen Präferenznachweisen wie Ursprungserklärungen auf der Rechnung sowie
  • der Ausfertigung von Folge-Lieferantenerklärungen.

Generell besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung. Jedoch kann ein Lieferant kaufvertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden.

 


Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft?

Liefert ein Anbieter regelmäßig eine bestimmte Ware, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausstellen. Die einmalige Erklärung gilt auch für weitere Lieferungen derselben Ware und ist für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig.

Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?

Die Präferenzabkommen der EU haben die Regeln genau festgelegt, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird. Demnach sind Ursprungserzeugnisse der EU grundsätzlich Erzeugnisse, die vollständig in der EU hergestellt oder gewonnen werden. Dies schließt ein, dass bei der Herstellung dieser Erzeugnisse ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.

Wurden bei der Herstellung Vormaterialien aus Nicht-EU-Ländern verwendet, so müssen diese Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Außerdem müssen laut EU-Vorgabe die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (zum Beispiel der Grad der Wertschöpfung) erfüllt sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf auch keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden.

Pflicht zur Prüfung

Wenn ein Exporteur einen Präferenznachweis beantragt, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte. Das heißt sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.

Sonderfall Türkei

Für den Handel mit der Türkei gelten eine Reihe von Sonderregeln. So werden in der Zollunion zwischen der EU und der Türkei Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Für Fragen und Details wenden Sie sich bitte an die Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer.

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