Brexit-Folgen im Warenverkehr

Noch gehört Großbritannien zum Zollgebiet der Union. Der Warenverkehr in der EU, auch bekannt als Binnenmarktverkehr, ist grundsätzlich frei. Doch sollten die EU und Großbritannien sich nicht einigen, folgt nach dem Brexit der Handel zwischen der EU und Großbritannien den Regeln der World Trade Organization (WTO). Das bedeutet: Großbritannien wird für die EU als Handelspartner zum Drittstaat. Dann müssen deutsche Unternehmen mit UK-Geschäft das Zollrecht der EU im Blick haben. 

Noch besteht die Möglichkeit, dass sich EU und Großbritannien auf ein Freihandelsabkommen einigen. In diesem Fall könnten reduzierte Zollsätze in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich sind aber noch viele Fragen offen. Ebenso ist nicht geklärt, ob Großbritannien nach dem Brexit neue Produktnormen und Standards schafft. Dies könnte beispielsweise Prüf- und Zertifizierungsanforderungen verteuern.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang:

  • Hat Ihr Unternehmen die personellen, administrativen und technischen Voraussetzungen für alle Anliegen rund um die Zollanmeldungen geschaffen?
  • Haben Sie sich mit der praktischen Erstellung von Zollanmeldungen befasst?
  • Ist Ihnen bekannt, welche sonstigen Dokumente für die Zollabwicklung erforderlich sind?
  • Sind Sie mit dem Ablauf der praktischen Zollabfertigung vertraut?
  • Haben Sie bedacht, bestehende Wertschöpfungsketten weiterzuführen und gegebenenfalls durch besondere Zollverfahren abzudecken?
  • Wissen Sie, dass nach dem Brexit für vorübergehende Warensendungen entweder ein förmliches Zollverfahren oder das Carnet-ATA-Verfahren zu nutzen ist?
  • Haben Sie in Betracht gezogen, als Folge des Brexits eventuell einen externen Zolldienstleister zu beauftragen?
  • Haben Sie sich mit den geltenden Kontrollvorschriften der EU und Deutschlands zu Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr mit Drittstaaten vertraut gemacht?
  • Sind Ihnen die für die Anzeige und Genehmigung von Aus- bzw. Einfuhren zuständigen Ämter und Einrichtungen bekannt?
  • Haben Sie im Blick, dass die Anzeigepflicht von Warensendungen als Brexit-Folge auf deutsche Unternehmen übergeht?
  • Ist Ihnen bewusst, dass zukünftig WTO-Zölle für Ihre Produkte anfallen können?
  • Haben Sie im Blick, dass Sie im Falle eines Freihandelsabkommens Zollpräferenzen in Anspruch nehmen können?
  • Ist Ihnen bewusst, dass EU-interne Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach dem Brexit weder an noch durch britische Unternehmen ausgestellt werden dürfen?

Brexit-Folgen im Transportwesen

Als Folge des Brexits verliert Großbritannien den Zugang zum einheitlichen, europäischen Luftraum. Das zwingt Fluggesellschaften dazu, neue Luftverkehrsabkommen mit der EU zu vereinbaren. Aller Voraussicht nach werden auch Luftfahrtvereinbarungen wie beispielsweise das Open Sky-Abkommen der EU mit den USA für britische Airlines nicht mehr gelten. Außerdem dürfen laut EU-Regeln nur Logistikunternehmen mit Firmensitz in der EU ohne zusätzliche Genehmigungen liefern.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang:

  • Haben Sie sich über die Änderungen in den Flugplänen informiert?
  • Haben Sie gesehen, dass einige britische Fluggesellschaften eine „Brexit-Klausel“ in ihre AGB aufgenommen haben, die besagt, dass Flugtickets in das Vereinigte Königreich ihre Gültigkeit verlieren können?
  • Ist Ihnen bewusst, dass sich Ihr Unternehmen bei Lieferungen im Straßengüterverkehr auf einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand sowie längere Wartezeiten an der Grenze zu Großbritannien einstellen kann?

Brexit-Folgen im Finanzwesen

Rund 90 Prozent der von Banken emittierten Papiere (Derivate) werden aktuell in London gehandelt. Tritt Großbritannien aus der EU aus, sind die britischen Banken als Geldhäuser eines Drittstaates dazu verpflichtet, mehr Eigenkapital zur Risikovorsorge vorzuhalten. Das reduziert den Spielraum für Kreditvergaben und erhöht gleichzeitig die Finanzierungskosten von Unternehmen. Zudem hat der Brexit für deutsche Investoren zur Folge, dass der unionsrechtliche Schutz für europäische Investoren wegfällt, der umfassende Garantien bezüglich Marktzugängen und Freiheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs bedeutet.

Auch bei den Versicherungen ändert sich einiges. So werden die britischen Versicherungsunternehmen nach dem Brexit nicht mehr dem europäischen Versicherungsaufsichtssystem unterliegen. Über den Brexit-Stichtag hinauslaufende Versicherungsverträge drohen nichtig zu werden oder sie können im Schadensfall nicht länger legal bedient werden.

Außerdem gelten nach dem Brexit von Großbritannien anerkannte Wirtschafts- und Rechnungsprüfer in der EU als Prüfer aus einem Drittland. Somit werden sie nicht mehr als Abschlussprüfer im Sinne der europäischen Abschlussprüferrichtlinie angesehen.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang:

  • Hat es Auswirkungen auf Ihr Unternehmen, wenn britische Banken nicht mehr so viel Eigenkapital zur Verfügung haben?
  • Ist Ihnen bewusst, dass Ihr Unternehmen nach dem Brexit keine Garantien mehr hinsichtlich eines Marktzuganges hat und Sie eventuell von einer Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs betroffen sein könnten?
  • Haben Sie Ihre bestehenden Versicherungsverträge hinsichtlich der Leistungserbringung überprüft?
  • Haben Sie gegebenenfalls schon einen alternativen Wirtschaftsprüfer in Betracht gezogen?
     

Brexit Folgen für das Personal- und Bildungswesen

EU-Bürger, die sich zum Zeitpunkt des britischen EU-Austritts in Großbritannien aufhalten, haben Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht sowie Rechte auf Gesundheitsversorgung, Sozial- und Rentenleistungen. Fraglich ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt, ob dies auch für EU-Bürger gilt, die nach dem Brexit eine Stelle im Vereinigten Königreich antreten.

Darüber hinaus ist ungeklärt, welche Rolle Großbritannien zukünftig im europäischen Programm zur Förderung von Bildung, Jugend und Sport (ERASMUS+) einnimmt. 2017 gingen noch 41 Prozent der Lernenden im Rahmen von ERASMUS+ nach England, Wales, Schottland und Nordirland. Diese Zielregionen des Austauschprogrammes entfallen zukünftig.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang:

  • Ist Ihrem Unternehmen bewusst, dass für Personen, die nach dem Brexit nach Großbritannien gehen, höchstwahrscheinlich Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen notwendig werden?
  • Haben Sie bedacht, dass Ihr Unternehmen für Mitarbeiter, die regelmäßig ins Vereinigte Königreich entsendet werden, in neuen Verträgen Auffangklauseln für die Übernahme daraus entstehender Kosten vorsieht?
  • Haben Sie in Betracht gezogen, dass für Ihre Mitarbeiter durch den Brexit ein Visum zur Entsendung nach Großbritannien nötig sein kann?

Brexit-Folgen für Verträge

Durch neue Zolltarife oder Währungsschwankungen kann der Brexit auch Folgen für laufende Verträge haben. Nach europäischem Recht lassen sich Verträge durch wesentliche Umstände oder auch unzumutbare Faktoren bei der Vertragserfüllung nachträglich anpassen. Wie nachträgliche Vertragsanpassungen nach dem Brexit aussehen, ist – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – noch nicht klar.

Wichtige Frage in diesem Zusammenhang:

  • Haben Sie Ihre Verträge mit Blick auf den Brexit und die damit verbundenen Risiken sorgfältig geprüft?

Brexit-Folgen für gewerbliche Schutzrechte und Zertifizierungen

Mit dem Brexit verlieren die maßgeblichen Verordnungen für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster ihre Verbindlichkeit und unmittelbare Gültigkeit im Vereinigten Königreich. Diese Marken und Muster lassen sich – Stand jetzt – nach dem Brexit nicht mehr für Großbritannien anmelden.

Aktuell werden Vorschläge diskutiert, die vorsehen, dass Marken und Muster aus der EU für den Geltungsbereich Großbritannien als nationale Marken beziehungsweise Geschmacksmuster weitergelten sollen. Zukünftig ist es dann denkbar, dass nationale, gewerbliche Schutzrechte für den Schutz in Großbritannien erworben werden müssen.

Auch bei der europäischen CE-Kennzeichnung verlieren Großbritanniens Prüfinstitute an Mitspracherecht: Nach aktuellem Stand der Dinge dürfen britische Prüfinstitute als Folge des Brexits keine Konformitätsbescheinigungen mehr ausstellen, die belegen, dass ein Produkt den europäischen Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang:

  • Haben Sie im Blick, dass Sie nach dem Brexit gewerbliche Schutzrechte in Großbritannien anmelden müssen?
  • Haben Sie überprüft, ob Ihr Unternehmen ein CE-zertifiziertes Produkt auf den Markt bringt, dass von einem britischen Institut bewertet wird?

Brexit-Folgen bei Steuern

Mit dem Brexit verabschiedet sich Großbritannien auch vom europäischen Umsatzsteuersystem und der Einhaltung der Höchst- und Mindestumsatzsteuersätze.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang:

  • Bilden Sie Ihre Warenbewegungen in Ihren Umsatzsteuermeldungen korrekt ab?
  • Ist Ihnen bewusst, dass Ausfuhren nach Großbritannien zukünftig steuerfreie Ausfuhrlieferungen sind und für Importe aus UK zukünftig eine Einfuhrumsatzsteuer fällig wird?
  • Ist Ihnen klar, dass beim Dienstleistungsverkehr die Unternehmereigenschaft nicht mehr mittels Umsatzsteueridentifikationsnummer geführt werden kann?
  • Ist Ihnen bewusst, dass es durch den Brexit vorerst keine grenzüberschreitenden, steuerfreien Gewinnausschüttungen mehr geben wird?
  • Wissen Sie, dass auf Zins- und Lizenzzahlungen Quellensteuern anfallen werden?
  • Ist Ihnen bekannt, dass beim Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter der Gewinn nicht mehr ohne Tätigung einer Ersatzinvestition übertragen werden kann?

Brexit-Folgen für das Gesellschaftsrecht

Die Niederlassungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts – auch für Unternehmen. Aktuell sind britische Gesellschaften (wie beispielweise die „Limited“) hierzulande anzuerkennen. Nach dem Brexit wird jedoch die britische Limited als Personengesellschaft behandelt. Damit entfällt die persönliche Haftung.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang:

  • Hat Ihr Unternehmen geprüft, ob Geschäftsbeziehungen zu einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland besteht?
  • Hat Ihr Unternehmen sich um Alternativen gekümmert?

Fazit

Aktuell ist es noch nicht klar, ob eine Übergangsphase die Briten bis zum 31. Dezember 2020 im Europäischen Binnenmarkt hält. Sollte keine Einigung zustande kommen, wird der Handel zwischen Großbritannien und der EU nach den WTO-Regeln erfolgen. Deutsche Unternehmen tun gut daran, sich auf diesen Fall vorzubereiten. Die vollständige Brexit-Checkliste, die deutsche Unternehmen dabei unterstützen soll, finden Sie auf der Website der Deutschen Industrie- und Handelskammer.