Vorschrift 1: Verbandmaterialien

In praktisch sämtlichen Kraftfahrzeugen muss mindestens ein Verbandkasten mitgeführt werden – sonst wird nicht einmal die Hauptuntersuchung bestanden. In Betrieben ist diese Pflicht sogar noch deutlich umfangreicher: Es gibt schlicht kein Unternehmen, das nicht gesetzlich dazu verpflichtet wäre, entsprechende Verbandmaterialien vorrätig zu halten – zusammengestellt in normierten Verbandkästen.

Grundsätzlich unterscheiden die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in ihren Vorschriften hierbei zwei Arten von Verbandkästen:
 

  • Kleiner Betriebsverbandkasten nach DIN 13157
  • Großer Betriebsverbandkasten nach DIN 13169
     

Deren vorgeschriebene Inhalte (und zudem diejenigen von Kfz-Verbandkästen) wurden kürzlich aktualisiert. Nunmehr sind unter anderem mehr Wundschnellverbände beziehungsweise Pflaster vorgeschrieben. Gemäß ASR können zwei kleine Betriebsverbandkästen einen großen ersetzen.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei die ASR A4.3. In dieser umfangreichen Vorschrift wird hinsichtlich der Natur eines Betriebs sowie der Anzahl der Beschäftigten festgelegt, wie viele der jeweiligen Verbandkästen mindestens aufzuweisen und welche Prüfungen durchzuführen sind. Ferner spezifiziert diese ASR eventuell vorgeschriebene Zusatzfüllungen der Verbandkästen für besondere Betriebe.

Demnach ist der betriebliche Sicherheitsbeauftragte für alle diesbezüglichen Belange verantwortlich. Er sorgt für eine vorschriftsmäßige Aufstellung und Beschilderung, prüft in regelmäßigen Abständen das Verfallsdatum der Inhalte und füllt diese nach Entnahme wieder auf.

Was die Aufstellungsorte anbelangt, so gilt:
 

  • Überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erforderlich machen.
  • Von jedem Punkt nach höchstens 100 Metern Wegstrecke oder einer Geschosshöhe zu erreichen.
  • Leicht zugänglich, aber vor schädigenden Einflüssen geschützt.
     

Der Behälter muss nicht zwangsläufig eine feste Box sein. Er muss jedoch stets durch das Rettungszeichen D-E003 (weißes Kreuz auf grünem Grund) als solcher erkennbar sein.
 

Vorschrift 2: Notfallmeldeeinrichtungen

In jedem Betrieb muss es möglich sein, niedrigschwellig und rasch Notrufe abzusetzen. Die Basis dafür sind Telefone, auf denen die jeweiligen Notrufnummer angegeben sind. Wenn es allerdings die Gefährdungsbeurteilung verlangt, dann sind zusätzliche Meldesysteme zu installieren, die ergänzend und unabhängig funktionieren.
 

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Vorschrift 3: Ersthilferäume

Nicht jeder Betrieb benötigt einen dedizierten Raum für die erste Hilfe. Allerdings sind die Schwellwerte dafür genau definiert:
 

  • Betriebe ab 100 Beschäftigte, wenn durch die Art der Arbeit eine besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahr vorliegt.
  • Betriebe ab 1.000 Beschäftigte – grundsätzlich.
     

Diese Räume sind ausschließlich im Erdgeschoss beziehungsweise auf Erdniveau einzurichten und müssen den Transport liegender Patienten auf Tragen oder Ähnlichem gestatten. Eine Mindestfläche von 20 Quadratmetern ist einzuhalten, zudem gibt es weitere bauliche Vorgaben sowie solche über die Mindestausstattung mit Ersthilfemitteln.

Wichtig: In sehr weitläufigen oder anderweitig räumlich komplexen Betrieben kann die Gefährdungsbeurteilung das Vorhalten von Rettungstransportmitteln und/oder Rettungsgeräte (etwa Abseilvorrichtungen) vorschreiben.
 

Vorschrift 4: Fluchtweg- und Notausgang-Kennzeichnung

Verschiedene betriebliche Ausnahmesituationen können die Sicht innerhalb der Räumlichkeiten erheblich reduzieren. Dazu genügt bereits ein Stromausfall in den dunklen Tagesstunden – von Rauch im Brandfall ganz zu schweigen.

Grundsätzlich geben ASR A1.3 und ASR A2.3 nicht nur die generellen Planungsvorgaben für Flucht- und Rettungswege vor, sondern ebenso deren Kennzeichnung. Deren wichtigste Kerninhalte:
 

  • Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge müssen auf den Flucht- und Rettungsplänen eindeutig und einheitlich markiert werden.
  • Sowohl Notausgänge selbst als auch die Wege dorthin sind durch entsprechende Symbole zu kennzeichnen. Ferner gibt es klare Vorgaben für Schilder mit Richtungspfeilen.
  • Alle Schilder müssen bei schlechter Sicht und Dunkelheit erkennbar bleiben. Diese können entweder mit einer netzunabhängigen Stromversorgung gekoppelt werden (in diesem Fall sind die VDE-Normen 0711-1 und 0711-2-22 zu beachten) oder können selbstleuchtend sein (etwa nachleuchtend). Dann gelten Mindestvorgaben für die verbliebene Helligkeit nach verschiedenen Zeiteinheiten. In beiden Fällen sind zudem weitere Vorgaben bezüglich der allgemeinen Mindesthelligkeit zu beachten.
     

Vorschrift 5: Brandbekämpfungsmittel

Brände können sich zu großen Katastrophen ausweiten, wenn sie nicht rasch bekämpft werden. Zwar müssen Betriebe nicht automatisch einen Brandschutzbeauftragten benennen, jedoch muss jeder Betriebsangehörige technische Hilfsmittel einsetzen können, um Brände zu bekämpfen

Wichtig hierbei ist die ASR A2.2. Die wichtigsten Inhalte hieraus:
 

  • Es muss Möglichkeiten geben, alle Betriebsangehörigen im Brandfall zu warnen.
  • In Abhängigkeit der Betriebsgröße und der aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehenden Brandgefahren ist eine Mindestanzahl von Feuerlöschern vorrätig zu halten. Welche und wie groß ergeht aus den sogenannten Löschmitteleinheiten (LE) – Löschleistungen, die in normierten Prüfverfahren ermittelt werden. Mindestinhalt eines normgerechten Feuerlöschers sind 6 LE. In Abhängigkeit von der Grundfläche beginnt die betriebliche Mindestausstattung bei 6 LE (bis 50 m²).
  • Löscher dürfen höchstens 20 Meter von jedem Punkt aus entfernt sein. Sie sind gut sichtbar, normgerecht gekennzeichnet und vorzugsweise an Fluchtwegen, Notausgängen und an zentralen Wegkreuzungen anzubringen.
     

Wichtig: Mindestens 5 Prozent aller Betriebsangehörigen müssen durch Unterweisung zu Brandschutzhelfern ausgebildet werden.
 

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Sinnvoll 1: Automatische Defibrillatoren

Kardiovaskuläre Notfälle, darunter insbesondere der sogenannte plötzliche Herztod, stellen die häufigste Todesursache dar. Schon seit einiger Zeit existieren hiergegen Automatische Externe Defibrillatoren (AED). Sie können selbsttätig, und sogar durch Laien angewendet, das häufig für den plötzlichen Herztod verantwortliche Kammerflimmern durch gezielte Elektroschocks behandeln.

Da heutige AED eine Fehlbehandlung ausschließen, weil sie selbsttätig über die Abgabe eines Elektroschocks entscheiden, sind solche Geräte für Unternehmen unbedingt sinnvoll – nicht zuletzt deshalb, weil der plötzliche Herztod ein weitgehend altersloses Phänomen ist.

Die DGUV Information 204-010 rät dazu, bei der Anschaffung die betriebliche Gefährdungsbeurteilung als Grundlage heranzuziehen – und Ersthelfer zusätzlich dafür zu qualifizieren.

Nicht zuletzt, da die Anschaffung unter verschiedenen Bedingungen teils erheblich gefördert wird (unter anderem im Bereich der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft), ist die Anschaffung unbedingt empfehlenswert.
 

Sinnvoll 2: Netz- und batterieunabhängige Leuchtmittel

Nicht überall ist qua Gefährdungsbeurteilung die Installation einer Not- beziehungsweise Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Angesichts von Panik, die viele Menschen bei plötzlicher Dunkelheit überfallen kann, macht es jedoch viel Sinn, den Betrieb mit netz- und batterieunabhängigen Leuchtmitteln auszustatten.

Sind diese derart gestaltet, können sie ohne jeden Wartungsaufwand jahrelang gelagert werden, ohne an Einsatzfähigkeit einzubüßen. Besonders geeignet hierfür sind:
 

  • Chemische Leuchtstäbe („Knicklichter“). Nach Aktivierung der chemischen Reaktion durch Knicken leuchten diese Stäbe für mehrere Stunden. Je nach Betrieb kann jeder Arbeitsplatz oder einzelne Mitarbeiter damit ausgestattet werden. Aufgrund der Leuchtkraft empfehlen sich weiße, hellgelbe, -blaue oder -grüne Leuchtstäbe. Sofern diese an den Arbeitsplätzen vorrätig gehalten werden kann eine Markierung der Leuchtstab-Halterung bzw. des Lagerungsorts mit nachleuchtender Farbe für mehr Sicherheit sorgen.
  • Dynamo-Handleuchten. Dabei handelt es sich um eine Bauart klassischer „Taschenlampen“, bei denen der Strom über eine Kurbel oder eine ähnliche Mechanik erzeugt wird. Bereits wenige Sekunden der Stromerzeugung können dank LED-Technik genügen, um eine ausreichende Beleuchtungsdauer bis zum sicheren Verlassen des Gebäudes zu gewährleisten.
     

Sinnvoll 3: Netzunabhängiges Radio

Radios dürften wohl in jedem Betrieb vorhanden sein. Radios, die ohne Netzstrom funktionieren, jedoch deutlich weniger. Insbesondere aufgrund der steigenden Zahl von Unwettern durch den Klimawandel ist es jedoch unbedingt ratsam, in jedem Betrieb mindestens ein Radio zu bevorraten, das selbst bei Stromausfällen noch einsatzfähig ist – das wird sogar vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlen.

Erneut können hierbei Geräte genutzt werden, die ihren eigenen Strom erzeugen, sogenannte Kurbelradios. Im Gegensatz zu batteriebetriebenen Geräten haben sie den enormen Vorteil, faktisch unbegrenzt lange gelagert und genutzt werden zu können. Aufgrund der einfachen Bedienung empfehlen sich Modelle mit mechanischer Frequenzskala.

Tipp: Es empfiehlt sich, dieses Radio in der Nähe eines zentral gelegenen Verbandkastens unterzubringen und dort gut erkennbar zu markieren.

Wichtig: Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten gibt es in Deutschland keine dedizierten UKW-Notfrequenzen. Es wird davon ausgegangen, dass im Notfall alle Sender entsprechende Meldungen aussenden. Daher genügt es, in diesem Radio einen besonders starken Rundfunksender voreinzustellen.
 

Sinnvoll 4: Feuer- und löschwassersichere Dokumentenunterbringung

Sowohl Brände als auch deren Bekämpfung können enorme Schäden verursachen. Für das Unternehmen besonders wichtige Dokumente sollten deshalb, sofern sie nicht gänzlich außerhalb des Betriebs untergebracht werden, stets in analogen und digitalen Kopien (etwa auf tragbaren Datenspeichern) geschützt untergebracht werden.

Hierzu empfehlen sich Tresore, die gemäß EN 1047 entweder nach S60-DIS oder S120-DIS zertifiziert sind. Durch die brandhemmende Konstruktion sind derartige Tresore in den allermeisten Fällen automatisch wasserdicht und somit sowohl gegen Lösch- als auch andere Wasserschäden geschützt.

Wichtig: Aus Flutschutzgründen, die sowohl aus natürlichen Gründen als auch durch Löschwasser auftreten können, sollten derartige Tresore ungeachtet ihrer Wasserdichtigkeit in ebenerdigen Räumen installiert werden, nicht in Tiefgeschossen.