Grundlegende Vertragsarten für Einkäufer: Kaufvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag
 

Für Einkäufer gibt es im Wesentlichen drei bedeutsame Vertragsarten: den Kaufvertrag, den Werkvertrag und den Werklieferungsvertrag. Wie die einzelnen Vertragstypen definiert werden und was für sie gilt, ist detailliert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Kaufvertrag: Laut § 433 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Auch Beschaffungsverträge oder Lieferverträge sind unter den Kaufverträgen einzuordnen.

Werkvertrag: Laut § 631 BGB wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes gegen Bezahlung der Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zum Kaufvertrag schuldet das Unternehmen also immer auch eine Werkleistung oder einen bestimmten Erfolg. Das kann beispielsweise bei einem Einkauf von Möbeln auch die Herstellung oder den Aufbau beinhalten.

Werklieferungsvertrag: Ein Werklieferungsvertrag im Sinne des § 650 BGB findet Anwendung, wenn es um die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen geht. Der Begriff Werklieferungsvertrag wird vom Gesetz zwar nicht verwendet, dennoch handelt es sich um eine gängige, griffige Umschreibung des in dem Paragrafen geregelten Vertrages. Dienstleister verpflichten sich also zur Herstellung einer beweglichen Sache und der Lieferung. Beispiel: Verpflichtet sich ein Dienstleister zur Herstellung eines Maßanzuges und der Lieferung des benötigten Stoffes, dann liegt ein Werklieferungsvertrag vor. 

 

Einkaufsbedingungen festlegen
 

Bei allen Vertragsarten gilt ein besonderes Augenmerk den Vertragsbedingungen, vor allem, wenn es um Haftungsfragen geht. Denn die Einkaufsbedingungen können mit den Verkaufsbedingungen kollidieren. Der Einkäufer sollte daher beim Gestalten des Vertrages auf die Geltung eigener Einkaufsbedingungen hinweisen. Wenn der Verkäufer davon abweichende Verkaufsbedingungen festlegt, gelten im Zweifel oft die Haftungsbestimmungen des BGB und die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Und die sind für den Einkäufer in der Regel vorteilhafter als die AGB des Verkäufers.

Rahmenverträge und Abrufkontrakte reduzieren den Aufwand
 

Wenn Unternehmen mit ihren Lieferanten eine langfristige Geschäftsbeziehung eingehen wollen, regelt ein Rahmenvertrag die grundlegenden Konditionen ihrer Kooperation. Darunter fallen beispielsweise Rabatte für bestimmte Waren oder Dienstleistungen sowie Haftungs-, Gewährleistungs- und Verzugsfragen oder die Optionen zur Beendigung der Partnerschaft.

Ein solcher Rahmenvertrag spart zeitlichen und finanziellen Aufwand, denn die genannten Bedingungen muss der Einkauf nur einmal für eine Vielzahl von Bestellungen vereinbaren. Diese begründen zwar eigene Kaufverträge, die jedoch nur noch untergeordnete Dinge wie die Bestellmenge, Lieferort und Lieferzeitpunkt regeln. Im Optimalfall wird eine solche Order dann automatisch durch das ERP-System an den Lieferanten durchgegeben.

Bei einem Abrufkontrakt werden nicht nur grundlegende Bedingungen wie bei einem Rahmenvertrag vereinbart, sondern auch Liefer- und Abnahmemengen zu einem festgelegten Preis. Der große Vorteil: Beide Parteien gewinnen Planungssicherheit. Der Nachteil: Bei einem wirtschaftlichen Abschwung oder falscher Kalkulation kann ein großer finanzieller Schaden entstehen.